Rechtsprechung
ArbG Koblenz, 14.10.2015 - 11 Ca 1830/14 |
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 14.10.2015 - 11 Ca 1830/14
- ArbG Koblenz, 11.10.2017 - 11 Ca 951/17
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.10.2018 - 5 Sa 493/17
- BAG, 28.02.2019 - 8 AZN 983/18
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.10.2018 - 5 Sa 493/17
Stufenklage - Auskunftsanspruch - geschlechtsbezogene Entgeltdiskriminierung - …
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.10.2015, Az. 11 Ca 1830/14, verurteilt, der Klägerin über sämtliche in ihrem Versand- und Logistikbetrieb in A-Stadt, der vormaligen X+X Lieferservice und Logistik GmbH, in der Zeit vom 01.05.2004 bis 31.12.2009 beschäftigten gewerblichen, nicht nach einem Tarifvertrag, auf Basis eines Stundenlohns vergüteten, mit Versandarbeiten, jedoch nicht als stellvertretende Teamleiter oder Teamleiter beschäftigten männlichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft über die Höhe des in jedem Monat gezahlten Bruttostundenlohns zu erteilen, sowie Auskunft darüber zu erteilen, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte den männlichen Arbeitnehmern den vorstehend mitzuteilenden Bruttostundenlohn gezahlt hat.Weil die Klägerin im Kammertermin vom 14.10.2015 keinen Sachantrag stellte, hat das Arbeitsgericht ein klageabweisendes Versäumnisurteil (Az. 11 Ca 1830/14) erlassen.
das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.10.2017, Az. 11 Ca 951/17, abzuändern und die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 14.10.2015, Az. 11 Ca 1830/14, abzuweisen,.
das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.10.2017, Az. 11 Ca 951/17, abzuändern und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 14.10.2015, Az. 11 Ca 1830/14, die Beklagte auf der ersten Stufe der Stufenklage zu verurteilen, ihr über sämtliche im Versand- und Logistikbetrieb der Beklagten in A-Stadt, der vormaligen X+X Lieferservice und Logistik GmbH, in der Zeit vom 01.12.2003 bis 31.12.2012 beschäftigten gewerblichen, nicht nach Tarifvertrag, auf Basis eines Stundenlohns vergüteten, mit Versandarbeiten, jedoch nicht als stellvertretender Teamleiter oder Teamleiter beschäftigten männlichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft über die Höhe des in jedem Monat gezahlten Bruttostundenlohns zu erteilen, sowie Auskunft darüber zu erteilen, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte den männlichen Arbeitnehmern den vorstehend mitzuteilenden Bruttostundenlohn gezahlt hat,.